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   FG Hamburg, 17.12.2002 - V 306/97   

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https://dejure.org/2002,18408
FG Hamburg, 17.12.2002 - V 306/97 (https://dejure.org/2002,18408)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17.12.2002 - V 306/97 (https://dejure.org/2002,18408)
FG Hamburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - V 306/97 (https://dejure.org/2002,18408)
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    Halbteilungsgrundsatz und Umdeutung eines Aussetzungsantrages

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    Halbteilungsgrundsatz und Umdeutung eines Aussetzungsantrages

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    Halbteilungsgrundsatz und Umdeutung eines Aussetzungsantrages

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 11.08.1999 - XI R 77/97

    Kein Halbteilungsgrundsatz bei der Einkommensteuer

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2002 - V 306/97
    Die Verfassungsbeschwerde betreffe das Urteil des Bundesfinanzhofs im Verfahren XI R 77/97.

    Im Verfahren XI R 77/97 geht es lediglich um die Frage der Verfassungswidrigkeit einer durch Einkommensteuer und Gewerbesteuer verursachten Gesamtsteuerbelastung.

    Der Senat schließt sich insoweit der Entscheidung des 11. Senats des Bundesfinanzhofes vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413 ; BStBl II 1999, 771) an.

    Auch insoweit verweist der Senat auf die o.g. Entscheidung des Bundesfinanzhofes XI R 77/97.

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2002 - V 306/97
    Die Kläger machen dagegen geltend: Nach dem im bundesverfassungsgerichtlichen Beschluss vom 22.06.1995 2 BvL 37/91 (BStBl. II 1995, 655, 661) aufgestellten Halbteilungsgrundsatz dürfe die Vermögensteuer nur so bemessen werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den sog. Vermögensstamm, unberührt lasse und aus den üblicherweise zu erwartenden Erträgen gezahlt werden könne.

    2.1 Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 93, 121 , BStBl II 1995, 655 ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

  • BVerfG, 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99

    Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus FG Hamburg, 17.12.2002 - V 306/97
    Die Kläger beantragen, das Verfahren im Hinblick auf die unter dem Aktenzeichen 2 BvR 2194/99 beim Bundesverfassungsgericht schwebenden Verfassungsbeschwerde gem. § 74 FGO auszusetzen.
  • FG Thüringen, 17.03.2004 - IV 650/98

    Steuerliche Behandlung der vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile zur

    In der Rechtsprechung besteht aber weitgehend die Ansicht, dass sich aus diesem Beschluss keine Bindung gem. § 31 Abs. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes herleiten lässt und der Halbteilungsgrundsatz daher hinsichtlich der Belastung durch Einkommen- und Gewerbeertragssteuer nicht anwendbar ist (Urteil des BFH vom 11. August 1999 XI R 77/97, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFHE - 189, 413, BStBl II 1999, 771; Urteil des BFH vom 18. September 2003 X R 2/00, Betriebsberater 2003, 2732, Der Betrieb 2003, 2685 keine Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes auf Ertragssteuern; Urteil des BFH vom 28. Juni 2000 I R 89/99, BFHE 192, 513, BStBl II 2001, 261 Kein "Halbteilungsgrundssatz" bei Körperschaften; ebenso Finanzgericht - FG - Köln, Urteil vom 26. Jan 2000 4 K 507/97, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2000, 440; Urteil des FG Köln vom 20. Mai 2003 15 K 3668/02, EFG 2003, 1178 Ertragssteuerbelastung von 53, 78 % nicht verfassungswidrig; Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2002 V 306/97, nv, der sog. Halbteilungsgrundsatz ist kein anwendbarer Rechtssatz; Urteil des FG Münster vom 5. Mai 2000 11 K 7317/99 E, EFG 2000, 1337 Halbteilungsgrundsatz gilt nicht bei Einkommensteuer u.a.).
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